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7.1 Grundsicherungsleistungen
(Hilfe zum Lebensunterhalt)
Der Gesetzgeber hat die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung in das Sozialgesetzbuch XII
aufgenommen. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung
von Armut, da ältere Menschen oft aus Scham ihre
Ansprüche auf Hilfen nicht geltend machen.
Grundsicherungsleistungen können Sie erhalten, wenn
Ihr Einkommen und das Vermögen für die Ausgaben
des täglichen Lebens nicht ausreichen und Sie das 65.
Lebensjahr vollendet haben. Bei jüngeren Personen ist
der Grad der Erwerbsminderung entscheidend für die
Art der Hilfegewährung – Grundsicherungsleistung
oder Leistungen vom Jobcenter. Zum Unterhalt werden
Kinder bzw. Eltern nur dann herangezogen, wenn
die Eltern gemeinsam oder ein Kind über ein jährliches
Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.
In besonderen Fällen kann auch nach
dem Sozialgesetzbuch XII Hilfe zum Lebensunterhalt
gezahlt werden.
Beratung und Antragstellung:
Stadtverwaltung Erkelenz
Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
Grundsicherungsstelle
Tel.: 02431/85-0
7.2 Die Erkelenzer Tafel e. V.
Die verfügbaren Waren werden an bedürftige Einzelpersonen
sowie Familien gerecht verteilt. Als bedürftig
gilt der Personenkreis, der einen amtlichen Leistungsbescheid,
z. B. Sozialhilfebescheid oder SGBII-Bescheid,
vorweisen kann.
Krefelder Str. 5a, Erkelenz
Warenausgabe: Mo. und Do. 14.00 – 15.30 Uhr
Ansprechpartner: Manfred Fröhlich
Tel.: 02431/947774
www.erkelenzer-tafel.de
7.3 Finanzielle Hilfen in anderen Lebenslagen
In bestimmten Lebenssituationen können finanzielle
Hilfen beansprucht werden. Diese Hilfen sind überwiegend
einkommens- und vermögensabhängig. Für
Auskünfte zu allen nachfolgend genannten Hilfen
wenden Sie sich an das Amt für Kinder, Familie, Jugend
und Soziales der Stadt Erkelenz, Tel.: 02431/85-0.
WENN DAS GELD NICHT REICHT…
/www.erkelenzer-tafel.de