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Hilfe zur Pflege
Falls eine häusliche oder stationäre Betreuung oder
Pflege notwendig wird, kann die gesetzliche Pflegeversicherung
in Anspruch genommen werden.
In den Fällen, in denen keine Pflegeversicherung vorhanden
ist oder die Leistungen der Pflegekassen nicht
ausreichen, prüft das Amt für Kinder, Jugend, Familie
und Soziales, ob Leistungen gewährt werden können.
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Hilfen zur Haushaltsführung können Menschen erhalten,
die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung
nicht mehr in der Lage sind, ihren Haushalt ganz
oder teilweise selbstständig zu führen.
Insbesondere soll durch die Gewährung der Hilfen zur
Haushaltsführung ein Verbleib im eigenen Haushalt
unterstützt und eine Heimaufnahme vermieden werden.
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes wird gewährt,
wenn kein Haushaltsangehöriger den Haushalt
weiterführen kann und die Weiterführung des Haushalts
geboten ist.
Krankenhilfe
Krankenhilfe und Zahnersatzkosten können gewährt
werden, wenn Sie nicht krankenversichert sind.
Blindenhilfe
Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet haben, erhalten
zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen Blindengeld.
Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem
besseren Auge weniger als 2 % beträgt. Als Nachweis
für die Sehschwäche ist eine Bescheinigung des Augenarztes
erforderlich.
Hilfe für hochgradig Sehschwache
Diese Hilfe wird sehschwachen Personen gewährt,
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge mit Gläserkorrektur
weniger als 5 % beträgt. Als Nachweis für
die Sehschwäche ist eine Bescheinigung des Augenarztes
erforderlich.
7.4 Befreiungen – Vergünstigungen
Arzneien
Bei geringem Einkommen können ältere Menschen
von Rezeptgebühren befreit werden. Nähere Informationen
hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Rundfunk und Telefon
Bei Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit sind
die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren
sowie eine Ermäßigung der Telefongrundgebühr
möglich. Wenden Sie sich an das Bürgerbüro der Stadt
Erkelenz, Tel.: 02431/85-0.
WENN DAS GELD NICHT REICHT …